​Purwatec - Pure Water Technology - Ihr Spezialist für Fassadenreinigung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A) Allgemeines

1. Die Übernahme und Ausführung der Aufträge durch uns erfolgt aufgrund dieser Bedingungen.
2. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Auftrag werden erst mit schriftlicher Bestätigung der Gesellschaft verbindlich.
3. Die unter Ziff. 2 getroffenen Bestimmungen gelten auch für erteilte Zusatzaufträge.

B) Angebote
1. An jedes Angebot halten wir uns für die im Angebot festgehaltene Frist, es sei denn, es wird Abweichendes vereinbart oder wir widerrufen unser Angebot vor dessen Bestellauftrag.
2. Verträge über fortlaufende oder regelmässig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden vertraglich festgehalten, in der Regel ab Vertragsbeginn für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Die Ausführlichkeit eines Vertrages regelt gesondert das Vertragsverhältnis.

C) Preise
1. Sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Angebotspreise.
2. Es wird vereinbart, dass im Falle von Erhöhungen des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK), ermittelt vom Schweizer Bundesamt für Statistik, die bislang in Ansatz gebrachten Stundensätze jeweils zum 01.01. eines Jahres um dasselbe proportionale Verhältnis angehoben werden. Gleiches gilt für kostenerhöhende Neuregelungen in steuerlicher und/oder sozialrechtlicher Hinsicht sowie für die Erhöhung von Materialpreisen durch unsere Lieferanten. Alle nach A) Ziff. 2 bestätigten oder tatsächlich ausgeführten Änderungs- bzw. Zusatzaufträge werden gesondert in Rechnung gestellt. Hierbei sind die im Hauptvertrag festgesetzten Sätze und Preise massgebend. Sofern es sich um Leistungen handelt, die im Haupt- oder Zusatzvertrag nicht geregelt sind, gelten unsere im Zeitpunkt der Vergabe des Zusatzauftrages üblichen Preise.

D) Zahlung
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Zahlung mit Abnahme, spätestens innerhalb von 10 Tagen rein netto fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behalten wir uns vor, den Kunden durch Ansetzung einer Zahlungsfrist in Verzug zu setzen und ab Fristenablauf Verzugszinsen und Spesen zu berechnen.
2. Werkverträge werden gesondert behandelt, mit schriftlich vereinbartem Zahlungsziel. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir die uns obliegende Leistung entweder verweigern oder aber eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Wir sind auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Sämtliche vorgenannten Rechte stehen uns auch für alle weiteren ausstehenden Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zu. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Schecks werden nicht in Zahlung genommen.

E) Pflichten des Bestellers
1. Der Besteller ist verpflichtet, die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemässe Ausführung unserer Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Soweit neben uns der Besteller eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Dritten erbracht werden (einschliesslich Warenlieferung), trägt der Besteller die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe. Der Besteller hat insbesondere freien Zugang zu allen den Vertrag tangierenden Örtlichkeiten zu verschaffen sowie Anschlüsse für Wasser und Energie bereitzustellen. Die Anschluss- und Verbrauchkosten trägt der Besteller. Die Entsorgung bezüglich aller mit unserer Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe obliegt dem Besteller auf dessen Kosten.
2. Der Besteller stellt zur Unterbringung der persönlichen Sachen unserer Arbeitskräfte sowie von Materialien geeignete und verschliessbare Räume zur Verfügung.
3. Unsere Arbeitskräfte sind berechtigt, die vorhandenen Umkleideräume und sanitären Einrichtungen im Betrieb des Bestellers mitzubenutzen und – soweit dies die örtlichen Verhältnisse gestatten – an dessen Kantinenverpflegung teilzunehmen. Wir stehen für glanzvolle Resultate.
4. Erfüllt der Besteller seine Mitwirkungspflichten nicht, indem wir an der Ausführung der uns vom Besteller übertragenen Arbeiten gehindert sind, wird eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verrechnet. Wir werden uns in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was wir an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Aufträge erwerben könnten.

F) Kündigung
1. Wir sind berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
  • wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers eintreten, die auch bei Zahlungsverzögerung als eingetreten gelten;
  • das Ergebnis der Bonitätsprüfung zu der Befürchtung Anlass gibt, dass der Besteller zumindest keine vollständige und/oder rechtzeitige Zahlung leisten wird;
  • der Besteller seine Zahlungen einstellt, er betrieben wird, einen Insolvenzantrag stellt oder gegen ihn die Konkurseröffnung beantragt wird, oder
  • der Besteller wiederholt seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
In diesen Fällen steht uns die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Daneben können wir eine angemessene Entschädigung für die noch nicht erbrachten Arbeiten geltend machen.
2. Auch im Falle einer Kündigung des Bestellers aus wichtigem Grund haben wir einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für noch nicht erbrachte Arbeiten, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und der Besteller hat dieses Verhalten zweimal schriftlich ohne Erfolg abgemahnt.

G) Abnahme
1. Die von uns durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossenen Teilleistungen sind nach ihrer Beendigung vom Besteller sofort zu untersuchen und abzunehmen.
2. Auch die rügelose Inbetriebnahme oder sonstige Benutzung der von uns bearbeiteten Objekte gilt als Abnahme.
3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Objekt nicht innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Dies gilt für von uns erbrachte Teilleistung.

H) Gewährleistung
1. Offensichtliche und bei ordnungsgemässer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nachträgliche Mängelrügen können nicht mehr berücksichtigt werden und sind nicht Gegenstand der Gewährleistungsansprüche.
2. Wir werden nach ordnungsgemässer Mängelrüge des Bestellers den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen und korrigieren.
Der Besteller ist verpflichtet, bis zur Erledigung der Aufgabe den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen.
3. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn
  • der Besteller uns ohne triftigen Grund die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert,
  • der Besteller behauptete Mängel selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben,
  • der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf die Anweisung des Bestellers, auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder auf Vorleistung anderer Unternehmer zurückzuführen ist.

I) Haftung
1. Unsere Haftung beschränkt sich auf die gesetzliche Haftpflicht wegen
  • Personenschäden
  • Sach- und Tierschäden
  • Vermögensschäden, sofern sie auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind.
In jedem Fall ist unsere Haftung auf die mit dem Versicherer vereinbarte Deckungssumme begrenzt.

J) Sonstiges
1. Soweit auf Leistungsbeziehungen besondere Vertragsbedingungen Anwendung finden, gelten diese vorrangig.
2.Der Besteller und wir verpflichten uns gegenseitig, während der Vertragsdauer keine Arbeitnehmer oder sonstigen Arbeitskräfte des anderen Vertragspartners abzuwerben.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Kanton St.Gallen. Anwendbar ist schweizerisches Recht.
4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.
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K) Gerichtstand
1. Gerichtstand für alle entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Kanton St.Gallen. Es gilt Schweizer Recht, unter Ausschluss internationaler Abkommen.

purwatec AG
Marktstrasse 30
​9244 Niederuzwil


info@purwatec.ch
Tel. +41 71 911 79 90
​Fax +41 71 911 79 92
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Impressum
AGB
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